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Satzung des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien/Berliner Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e.V.
Präambel
Kurdologie bzw. kurdische Studien im Sinne der Satzung meint
die systematische Auseinandersetzung mit sozialwissenschaftlichen ebenso wie
mit philologischen, historischen und künstlerischen Fragestellungen. Sie
umfasst die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit Themen, die das
historische kurdische Siedlungsgebiet (Kurdistan) sowie die kurdische
Migration, insbesondere nach Europa, betreffen. Besonderes Gewicht wird auf die
Integrationgender-relevanter Aspekte
gelegt.
Die wissenschaftliche Situation der
Kurdologie ist, nicht nur in der Bundesrepublik, durch Defizite in Forschung
und Lehre gekennzeichnet, die in auffallendem Gegensatz zu dem
Konfliktpotenzial stehen, dass sich seit Jahren im Zusammenhang mit der
kurdischen Frage aufbaut. Dies hängt damit zusammen, dass vor allem
sozialwissenschaftliche kurdologische Inhalte in den meisten
Nahoststudiengängen in Europa, Nordamerika und dem Nahen Osten selber aus
vornehmlich politischen Gründen nicht präsent sind. Die Entstehung der
verschiedenen Nationalismen im Nahen Osten – exemplifiziert durch den Zerfall
des Osmanischen Reichs und die Gründung sich nationalstaatlich definierender
Staaten – führte zu einem Gegensatz zwischen nationalstaatlich abgesicherten
Nationalismen und mit ihnen konkurrierenden Minderheitsnationalismen. Dieser
hatte zur Folge, dass die bestehenden Nationalstaaten mit allen ihnen zur
Verfügung stehenden Mitteln versuchten, nicht nur jegliche ihre Legitimation
anzweifelnde Bewegung zu unterdrücken sondern auch die Behandlung aller damit
in Verbindung stehenden wissenschaftlichen Fragestellungen zu unterbinden.
Diese Politik war außerordentlich effektiv.
Die Aufgabe des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien/Berliner
Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V. ist die Förderung der
Kurdologie, insbesondere in Zusammenarbeit mit Universitäten und anderen
wissenschaftlichen Einrichtungen. Auf dieser Basis will sie ihren Beitrag zum
inneren Frieden und zur Verständigung zwischen eingesessener und zugewanderter
Bevölkerung leisten. Darüber hinaus fördert sie zivilgesellschaftliche respektive
demokratische Strukturen, die Grundvoraussetzung guter wissenschaftlicher Praxis
sind, in den kurdischen Gebieten. Sie sieht sich in der Tradition der Aufklärung
und will den herrschaftsfreien Diskurs zwischen allen Beteiligten fördern. Darüber
hinaus will sie nach Maßgabe der ihr mit der Zeit zuwachsenden Kompetenz die Suche
nach Lösungen im nahöstlichen Konfliktgebiet wie in der Bundesrepublik unterstützen.
Das Europäische Zentrum für Kurdische Studien/Berliner Gesellschaft zur Förderung
der Kurdologie e. V. ist dem Austausch über Fach- und Landesgrenzen hinweg und
zwischen Personen unterschiedlicher Herkunft und Überzeugung verpflichtet. Ihre
aktiven Mitglieder sind von jeglichen politischen Parteien unabhängig.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen »Berliner
Gesellschaft zur Förderung der Kurdologie e. V.«
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister
eingetragen.
§ 2 Aufgaben des Vereins
1. Der Verein hat den Zweck, kurdologische
Forschung und Lehre zu fördern. Er kommt dieser Aufgabe nach durch
a) den Aufbau einer kurdologischen
Fachbibliothek, die einer interessierten Öffentlichkeit offen stehen soll,
b) die Förderung von Nachwuchswissenschaftlern
und Nachwuchswissenschaftlerinnen durch die Vergabe von Forschungsstipendien im
Sinne des § 3 Nr. 44 Einkommenssteuergesetz,
c) die Durchführung von Forschungsprojekten,
insbesondere von Feldforschungsprojekten und qualitativen Studien in den
kurdisch besiedelten Gebieten und in der Migration,
d) die zeitnahe Publikation aller eigenen
Forschungsergebnisse, insbesondere die Fortführung der wissenschaftlichen Reihe
»Beiträge zur Kurdologie« und der Fachzeitschrift »Kurdische Studien«,
e) die Durchführung von Tagungen, Workshops,
Podiumsdiskussionen und Seminaren, die einer interessierten Öffentlichkeit
zugänglich sind,
f) die Durchführung von
Informationsveranstaltungen und die Bereitstellung von Informationsmaterialien
für Multiplikatoren aus den Bereichen Medien, Bildung und Politik.
g) die Implementierung und wissenschaftliche
Begleitung von Pilotprojekten in den kurdischen Gebieten, die der Stärkung
zivilgesellschaftlicher und demokratischer Strukturen sowie der Entwicklung
guter wissenschaftlicher Praxis dienen.
2. Ferner hat der Verein den Zweck,
künstlerische Veranstaltungen im Bereich Kurdistan bzw. Kurdinnen und Kurden zu
fördern. Er führt hierzu
a) Konzerte
b) Ausstellungen
c) Theateraufführungen
d) und Lesungen,
die einer interessierten Öffentlichkeit
zugänglich sind, durch.
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
»Steuerbegünstigte Zweckeü der Abgabenordnung. Der Verein ist
selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nicht beabsichtigt. Sämtliche Mittel
dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
§ 4 Ehrenamtlichkeit
1. Der Vorstand verrichtet seine
Vorstandsaufgaben ehrenamtlich. Weder er noch andere Mitglieder des Vereins
erhalten allgemeine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins entgegen stehen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
3. Sofern der Verein Werkverträge oder
Beschäftigungsverhältnisse zur Vorbereitung oder Durchführung von Projekten
finanziert, Stipendien oder Lehraufträge vergibt, Honorare für Vorträge zahlt,
Drittmittel im Personalbereich beantragt etc., können grundsätzlich auch
Mitglieder und Vorstandsmitglieder berücksichtigt werden. Sofern Aufträge an
Vorstandsmitglieder vergeben werden, ist das zu beauftragende Vorstandsmitglied
bei der Entscheidung nicht stimmberechtigt.
§ 5 Finanzierung
1. Der Verein finanziert sich durch Mitglieds-
und Förderbeiträge, Spenden, eingeworbene Drittmittel und sonstige Zuwendungen.
2. Die Höhe der Mitglieds- und Förderbeiträge
kann abweichend von § 12 mit einfacher Mehrheit durch die
Mitgliederversammlung geändert werden. Die Mitgliedsbeiträge sind zum 1. eines
jeden Monats fällig und auf das Konto des Vereins zu entrichten.
3. Der Verein nimmt Spenden von natürlichen und
juristischen Personen sowie Zuwendungen von staatlichen und kirchlichen
Organisationen an, sofern damit keine Auflagen verbunden sind, die mit den
Vereinszwecken nicht vereinbar sind.
§ 6 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder
a) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede
volljährige natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt und
bereit sowie geeignet ist, den Vereinszweck wesentlich, insbesondere durch
ehrenamtliche Mitarbeit, zu fördern.
b) Für den Erwerb der Mitgliedschaft ist dem
Vorstand die Beitrittsabsicht schriftlich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft, über
die der Vorstand mit einfacher Mehrheit entscheidet, beginnt mit der Bestätigung
des Beitritts durch den Vorstand und dem Eingang des ersten Mitgliedsbeitrags.
Die Ablehnung der Mitgliedschaft durch den Vorstand ist nicht anfechtbar, es
besteht kein Anspruch auf Aufnahme.
c) Ordentliche Mitglieder sind in der
Mitgliederversammlung in allen den Verein betreffenden Angelegenheiten antrags-
und stimmberechtigt, sofern sie seit mindestens sechs Monaten Mitglied des
Vereins sind. Sie haben sowohl ein aktives wie auch ein passives Wahlrecht, das
ebenfalls an eine mindestens sechsmonatige Mitgliedschaft gebunden ist. Sie
erhalten die Tagesordnung für die Mitgliederversammlungen sowie deren
Protokolle, den schriftlichen Rechenschaftsbericht des Vorstands, der aus
Tätigkeits- und Finanzbericht besteht, sowie den Haushaltsplan und können Einblick
in alle Unterlagen des Vorstands nehmen.
d) Der Mitgliedsbeitrag für Neumitglieder beträgt
ab dem 1. Januar 2006 6,- Euro monatlich.
2. Fördermitgliedschaft
a) Fördermitglied kann jede natürliche oder
juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt.
b) Die Fördermitgliedschaft beginnt mit der
schriftlichen Anmeldung und setzt die regelmäßige Beitragszahlung voraus.
c) Fördermitglieder haben in der
Mitgliederversammlung ein Rede- sowie Antragsrecht in allen den Verein
betreffenden Angelegenheiten; ein Stimmrecht und ein aktives oder passives
Wahlrecht steht ihnen nicht zu. Sie erhalten die Tagesordnung für die
Mitgliederversammlungen und deren Protokolle, den schriftlichen
Rechenschaftsbericht des Vorstands, der aus Tätigkeits- und Finanzbericht
besteht, sowie den Haushaltsplan.
d) Der Förderbeitrag für Neumitglieder beträgt
ab dem 1. Januar 2006 mindestens 10,- Euro monatlich.
3. Außerhalb der Verfolgung des Vereinszwecks
gemäß § 2 treten die Mitglieder nicht im Namen des Vereins auf.
4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod,
Austritt, Streichung oder Ausschluss.
a) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich
mitzuteilen und wird mit Abgabe der entsprechenden Erklärung wirksam.
b) Die Streichung eines Mitglieds erfolgt durch
den Vorstand, sofern ein Mitglied nach dreimonatigem Beitragsrückstand auf
Mahnung seinen Verpflichtungen innerhalb eines weiteren Monats nicht nachkommt.
c) Ein Mitglied kann vom Vorstand mit einfacher
Mehrheit ausgeschlossen werden, wenn es gegen die Vereinssatzung verstößt oder
durch sein Verhalten dem Verein schadet. Der Vorstand teilt dem Mitglied den
Ausschluss schriftlich mit. Sofern das Mitglied innerhalb eines Monats gegen
den Ausschluss schriftlich Einspruch beim Vorstand einlegt, entscheidet die
nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Ausschluss. Bis
dahin ruht die Mitgliedschaft.
5. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen
Anspruch auf die Rückgabe gezahlter Beiträge oder sonstiger Leistungen aus dem
Vermögen des Vereins.
§ 7 Organe des Vereins
1. Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) das Kuratorium.
§ 8 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Beschlussorgan. Sie bestimmt die Richtlinien der Vereinsarbeit im
Rahmen des in der Satzung festgelegten Vereinszwecks.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende
Aufgaben:
a) Beschluss über die endgültige Tagesordnung,
b) Wahl einer Protokollführerin/eines
Protokollführers,
c) Wahl des Vorstands,
d) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des
Vorstands,
e) Entlastung des Vorstands,
f) Ggfs. Wahl einer Rechnungsprüferin/eines
Rechnungsprüfers gemäß § 11,
g) Festsetzung der Höhe des Mitglieds- und
Förderbeitrags,
h) Beschlüsse über Satzungsänderungen, sofern
nicht § 12 etwas anderes vorsieht, und Vereinsauflösung,
i) Beschlüsse über den Einspruch eines
Mitglieds gegen den Ausschluss,
j) Beschlüsse über Anträge der Mitglieder und
des Vorstands,
k) Empfehlungen zum Arbeitsprogramm und zur
Entwicklungsplanung des Vereins.
3. Die Mitgliederversammlung tritt einmal im
Jahr zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Alle ordentlichen Mitglieder und
alle Fördermitglieder werden vom Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufigen
Tagesordnung mindestens einen Monat vorher schriftlich eingeladen.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
kann auf Antrag des Vorstands oder auf Antrag eines Drittels der Mitglieder
einberufen werden. Dem Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist eine Tagesordnung beizufügen, die die Notwendigkeit des Anliegens
erläutert. Die Einladungsfrist kann in dringenden Fällen auf eine Woche
reduziert werden.
5. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung
sind mindestens drei Tage vor der Sitzung schriftlich beim Vorstand
einzureichen.
6. Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend sind. Die Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich.
7. Kommt keine Beschlussfähigkeit zustande,
lädt der Vorstand innerhalb von drei Tagen schriftlich zu einer neuen
Mitgliederversammlung innerhalb der folgenden zwei Wochen ein. Diese
Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlussfähig, ihr liegt die alte
Tagesordnung zugrunde.
8. Der/die Vorsitzende bzw. der/die
stellvertretende Vorsitzende leitet die Sitzung. Im Fall ihrer Verhinderung
bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter/eine
Versammlungsleiterin.
9. Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse, sofern die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters/der
Versammlungsleiterin.
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten, dass von einem zu Anfang
der Versammlung zur Protokollführerin/zum Protokollführer gewählten Mitglied
und der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
11. In dringenden Fällen kann ein Beschluss auf
Veranlassung des Vorstands ohne Versammlung gefasst werden, wenn die Mehrheit
der stimmberechtigten Mitglieder der Beschlussvorlage innerhalb einer zu
setzenden angemessenen Frist, die zwei Wochen nicht unterschreiten sollte,
schriftlich zustimmt. Das Fristende muss durch Datumsangabe festgelegt werden.
Das Votum ist gegenüber dem Vorstand abzugeben. Die Auszählung der Stimmen
erfolgt durch den Vorstand, das Ergebnis ist schriftlich mitzuteilen.
§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten
des Vereins zuständig, sofern sie nicht durch die Satzung anderen Organen des
Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Aufstellung des Haushaltsplans und des
Rechenschaftsberichts (bestehend aus Tätigkeits- und Finanzbericht),
b) Vorbereitung und Einberufung der
Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
c) Ausführung von Beschlüssen der
Mitgliederversammlung,
d) Beschlussfassung über das Arbeitsprogramm,
e) Sicherstellung der Finanzierung der Aufgaben
des Vereins,
f) Entscheidung über die Verwendung
eingeworbener Mittel, sofern diese nicht im Haushaltsplan bzw. durch den
Drittmittelgeber festgelegt sind,
g) Abschluss von Verträgen und Kooperationen,
h) Benennung von Kuratoriumsmitgliedern,
i) Beschlussfassung über Aufnahme, Ausschluss
sowie Streichung von der Mitgliederliste,
j) Anstellung und Kündigung von
Vereinsangestellten. Sofern Vorstandsmitglieder gleichzeitig Vereinsangestellte
sind, sind sie bei Entscheidungen, die ihre Person betreffen, nicht
stimmberechtigt.
2. Der Vorstand besteht aus insgesamt fünf
Mitgliedern, die ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen. Mindestens
zwei Mitglieder des Vorstands müssen weiblich, mindestens zwei männlich sein.
Mindestens zwei Mitglieder müssen Kurd/inn/en, mindesten zwei anderer
ethnischer Herkunft sein. Alle Vorstandsmitglieder müssen der deutschen Sprache
in Wort und Schrift mächtig sein.
3. Wahl des Vorstands
a) Der Vorstand wird für fünf Jahre von der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt und bleibt bis zur Neuwahl
des/der Vorsitzenden durch den jeweils neuen Vorstand im Amt. Maximal drei
Wahlgänge sind während einer Mitgliederversammlung möglich, bis eine Mehrheit
erreicht ist. Gelingt es nicht, einen neuen Vorstand zu wählen, lädt der alte
Vorstand innerhalb von drei Tagen zu einer neuen Sitzung in den folgenden zwei
Wochen ein.
b) Einzelne Vorstandsmitglieder oder der
gesamte Vorstand können von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder abgewählt werden, wenn zu diesem
Tagesordnungspunkt fristgemäß eingeladen worden ist. Während einer laufenden
Mitgliederversammlung sind Abwahlanträge nicht zulässig. Im Fall einer Abwahl
kann noch auf der gleichen Mitgliederversammlung in bis zu drei Wahlgängen mit
einfacher Mehrheit der Mitglieder neu gewählt werden.
c) Scheidet ein gewähltes Mitglied des
Vorstands durch Tod, Abwahl oder Rücktritt aus, kann der Vorstand für den Rest
der Amtsperiode ein Ersatzmitglied ernennen.
d) Sofern drei oder mehr Vorstandsposten durch
Tod, Abwahl oder Rücktritt verwaist sind, muss innerhalb eines Monats zu einer
Mitgliederversammlung mit dem Tagesordnungspunkt Neuwahl eingeladen werden.
4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Den einzelnen Vorstandsmitgliedern werden Verantwortungsbereiche
zugeteilt, die im Lauf der Wahlperiode getauscht oder verändert werden können.
Die Mitglieder sind hierüber zu informieren. Obligatorisch zu besetzende Posten
sind die einer/eines Vorsitzenden und eines Schatzmeisters/einer
Schatzmeisterin. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist gleichzeitig
Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte
des Vereins. Den einzelnen Vorstandsmitgliedern werden Verantwortungsbereiche
zugeteilt, die im Lauf der Wahlperiode getauscht oder verändert werden können.
Die Mitglieder sind hierüber zu informieren. Obligatorisch zu besetzende Posten
sind die einer/eines Vorsitzenden und eines Schatzmeisters/einer
Schatzmeisterin. Der Schatzmeister/die Schatzmeisterin ist gleichzeitig
Stellvertreter/Stellvertreterin des/der Vorsitzenden.
5. Vorsitzende/r und Schatzmeister/in sind
gemeinsam oder jeweils zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands
vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Bei finanziellen Entscheidungen muss der
Schatzmeister/die Schatzmeisterin anwesend sein.
6. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
berichtet dem Vorstand regelmäßig über die Entwicklung der Finanzen. Er/sie hat
die Erstellung eines Finanzberichts für das vergangene Geschäftsjahr und eines
Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr zu koordinieren.
7. Der Vorstand tritt mindestens einmal im
Monat zusammen. Die Vorstandsmitglieder sind rechtzeitig über den Termin zu
informieren. Die Tagesordnung wird vor Beginn der Sitzung festgelegt. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der amtierenden Vorstandsmitglieder
anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. In Pattsituationen
entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden.
8. Der Vorstand kann besondere Aufgaben an
ordentliche Mitglieder delegieren und für bestimmte Aufgaben Ausschüsse bilden,
bestehend aus Vorstands- und ordentlichen Mitgliedern.
9. Der Vorstand kann zur Führung der laufenden
Geschäfte eine hauptamtliche Geschäftsführerin/einen hauptamtlichen
Geschäftsführer bestellen und ihr/ihm Aufgaben übertragen. Die Geschäftsführerin/der
Geschäftsführer kann auch ein Vorstandsmitglied sein. In diesem Fall ist sie/er
bei der Einstellungsentscheidung nicht stimmberechtigt.
§ 10 Kuratorium
1. Dem Verein steht ein Kuratorium zur Seite.
Seine Mitglieder werden, abweichend von § 9 Absatz 7 einstimmig vom
Vorstand benannt.
2. Dem Kuratorium sollen mindestens fünf
Personen angehören, bei denen es sich um Persönlichkeiten aus Politik,
Verwaltung, Wissenschaft, Wirtschaft und Kultur handelt. Ordentliche Mitglieder
und Fördermitglieder können nicht Mitglieder des Kuratoriums sein.
3. Das Kuratorium unterstützt und berät den
Verein in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der
Akquisition von Drittmitteln und bei der Werbung von Fördermitgliedern.
4. Die Mitglieder des Kuratoriums haben in der
Mitgliederversammlung ein Rede- sowie Antragsrecht in allen den Verein
betreffenden Angelegenheiten; ein Stimmrecht und ein aktives oder passives
Wahlrecht steht ihnen nicht zu. Sie erhalten die Tagesordnung für die
Mitgliederversammlungen und deren Protokolle, den schriftlichen
Rechenschaftsbericht des Vorstands, der aus Tätigkeits- und Finanzbericht
besteht, sowie den Haushaltsplan.
5. Zusammenkünfte des Kuratoriums sind nicht
vorgesehen.
§ 11 Rechnungsprüfung
1. Die Mitgliederversammlung hat das Recht,
eine unabhängige Rechnungsprüferin/einen unabhängigen Rechnungsprüfer für einen
von ihr näher zu bestimmenden Zeitraum zu bestimmen.
2. Die Rechnungsprüferin/der Rechnungsprüfer
darf nicht Mitglied des Vorstands oder von diesem mit Geschäftsaufgaben betraut
sein.
§ 12 Satzungsänderungen
1. Die Satzung kann durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung geändert werden, der einer Mehrheit von zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder bedarf, wenn zu diesem Tagesordnungspunkt
fristgemäß eingeladen worden ist. Die Einladung muss den Text der alten und der
geplanten Fassung des entsprechenden Satzungspunktes enthalten. Während einer
laufenden Mitgliederversammlung sind Anträge auf Satzungsänderung nicht
zulässig.
2. Absatz 1 gilt abweichend von § 33
Absatz 1 Satz 2 BGB auch für Änderungen des Vereinszwecks.
3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,
Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Die Mitglieder sind darüber unverzüglich zu
informieren.
4. Auch in sonstigen dringenden Fällen kann der
Vorstand von sich aus Änderungen der Satzung vornehmen. Die Mitglieder sind
darüber unverzüglich schriftlich zu informieren. Sofern ein Mitglied innerhalb
eines Monats schriftlich gegen diese Satzungsänderung Einspruch erhebt, wird
über die Satzungsänderung nach den Maßgaben von Absatz 1 auf der nächsten
Mitgliederversammlung abgestimmt. Sofern kein Mitglied Einspruch erhebt, tritt
die Satzungsänderung nach Ablauf der Einspruchsfrist endgültig in Kraft.
§ 13 Auflösung
1. Der Verein wird durch einen Beschluss der
Mitgliederversammlung aufgelöst, der einer Mehrheit von zwei Drittel der
stimmberechtigten Mitglieder bedarf, wenn zu diesem Tagesordnungspunkt fristgemäß
eingeladen worden ist. Während einer laufenden Mitgliederversammlung sind
Anträge auf Auflösung des Vereins nicht zulässig.
2. Im Falle der Beschlussunfähigkeit kann sich
die Mitgliederversammlung um höchstens drei Wochen vertagen, ist aber, in Abweichung
von § 8 Absatz 7, nur bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel
ermächtigt, über die Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit zu
entscheiden. Im Falle der abermaligen Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand
innerhalb von drei Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
einladen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden stimmberechtigten
Mitglieder beschlussfähig ist und den Verein mit Zweidrittelmehrheit auflösen
kann. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins ist der einzige
Tagesordnungspunkt der Sitzung.
3. Ist eine Handlungsunfähigkeit des Vereins
eingetreten, die zur Folge hat, dass entgegen der Satzung seit mindestens vier
Jahren keine ordentliche Mitgliederversammlung mehr stattgefunden hat, kann
jedes Mitglied die Auflösung des Vereins verlangen.
4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins
oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die deutsche
Sektion von Amnesty International, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Bibliotheksbestand des Vereins fällt
an eine vom Vorstand zu bestimmende Körperschaft des öffentlichen Rechts.
5. Der letzte amtierende Vorstand ist für die
Abwicklung der Auflösung zuständig, falls die Mitgliederversammlung
keine andere Entscheidung trifft.
§ 14 Vereinsrecht und Gerichtsstand
1. Zusätzlich zu dieser Satzung gelten die
gesetzlichen Bestimmungen für rechtsfähige Vereine in der Bundesrepublik
Deutschland.
2. In allen Streitfällen ist das Amtsgericht
zuständig, bei dem der Verein in das Vereinsregister eingetragen ist.
3. Diese Satzung wurde am 01.09.1999
beschlossen und am 31.12.1999 sowie am 06.02.2006 geändert.